Anzeige wegen mangelndem Überholabstand – Ein Erfahrungsbericht
Als Radfahrer hat man ein Recht auf 150 cm Überholabstand innerorts und 200 cm außerorts. Das war vor der StVO-Novelle 2020 nur durch die Rechtssprechung festgelegt, seit der StVO-Novelle 28.04.2020 steht es auch im Gesetzestext mit expliziten Zahlen drin. Das ist wunderbar, aber wie sieht das denn dann in der Praxis eigentlich aus?